
Anwalt Strafrecht Dortmund, Hasch im Straßenverkehr
Hasch und Straßenverkehr
Ein Autofahrer, nennen wir ihn T.H. aus C., kam in eine Verkehrskontrolle. Aus seiner Blutprobe ergab sich, dass er vor Antritt der Fahrt Haschisch oder Marihuana konsumiert hatte und die Wirkung noch während der Fahrt anhielt.
Nachdem das Straßenverkehrsamt durch die Polizei davon erfahren hatte, ordnete es die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens (medizinisch psychologische Untersuchung kurz:MPU) an.
Dem Gutachter erklärte THC, dass er nur gelegentlich und selten, wenn dann am Wochenende, ein Haschischpfeifchen paffen würde. Als der Sachbearbeiter dies im Gutachten las, war für ihn der Fall klar:
Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheines.
Die anschließenden Wege zum Verwaltungsgericht und weiter zum Oberverwaltungsgericht hätte sich THC sparen können. Es entspricht der herrschenden Auffassung der Verwaltungsgerichte, dass bei diesen Umständen Verkehrsteilnehmer wie THC erst einmal nicht mehr ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr steuern dürfen und die Entziehung zu Recht erfolgte.
Dies beruht auf zwei Umständen.
Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluß im Jahre 1993 entschieden, dass ein einmaliger Cannabiskonsum "für sich genommen" die Anordnung einer MPU nicht rechtfertigen könne. Die Verfassungsrichter waren sehr verständnisvoll und gestanden durch diese Entscheidung ein einmaliges Probieren jedem Bürger zu. Dieser Entscheidung folgte eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, welche Verwaltungsanordnungen der Behörde und Gerichtsentscheidungen, die noch zum bis 1998 geltenden "alten" Recht ergangen waren, aufhob.
Diesen Entscheidungen trug der Verordnungsgeber Rechnung und nahm in § 14 Abs.1 S.4 i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (Fahrerlaubnisverordnung) die Formulierung der "gelegentlichen Einnahme von Cannabis" auf, die in Verbindung mit "weiteren Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen" müsse, um die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen zu können. Dem Verordnungsgeber war dabei die Trennung von Konsum und Verkehr ebenso wichtig, wie die Vorgabe, dass neben dem Cannabiskonsum keine zusätzliche Einnahme von Alkohol oder anderer psychoaktiver Stoffe erfolgt.
Was unter "gelegentlich" zu verstehen ist, entschieden dann die Verwaltungsgerichte. Mehr als einmal reicht! Regelmäßig also täglich oder nahezu täglich ist nicht erforderlich.
Damit hat THC selbst die notwendigen Informationen durch seine Angaben beim Sachverständigen gegeben, so dass dieser Fall wieder einmal belegt, wie wichtig es ist, sich frühzeitig qualifiziert beraten zu lassen.
Fazit
- Wer mehr als einmal auch in einem Zeitraum von einigen Jahren Cannabis konsumiert, konsumiert gelegentlich.
- Wer unter der Wirkung von Cannabis am Steuer seines Autos erwischt wird, hat gute Chancen zur MPU gehen zu müssen und ist je nach Ausgang der Untersuchung später Fahrerlaubnis und Führerschein los.
Rechtsanwalt Ulrich Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dortmund