
Anwalt Verkehrsrecht Dortmund, Umweltplakette
Umweltplakette
Kurze Informationen von Rechtsanwalt Bambor, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund. Bei Fragen, rufen Sie an: 0231/9529290.
Wir kennen sie alle. Sie als Verkehrsteilnehmer, ich als Verkehrsteilnehmer und Anwalt für Verkehrsrecht aber wegen der Bußgeldverfahren auch als Anwalt für Strafrecht in Dortmund. Die roten, gelben und grünen Umweltplaketten. Allerdings sind sie nicht nur farbig. Der weiße Balken mit dem Kennzeichen kann ganz tückische Folgen haben. Eine Zeitlang wurde von verschiedenen Stellen ein Stift verwendet, dessen Farbe auf Dauer der ultravioletten Sonneneinstrahlung nicht standhielt und verblasste.
Wessen Problem ist das?
Immerhin ist die Umweltplakette ja mal mit dem Kennzeichen beschriftet für dieses Fahrzeug ausgegeben und aufgeklebt worden.
Oder der Pkw wird in eine andere Stadt verkauft und bekommt ein neues Kennzeichen, dass nun nicht mehr mit dem Kennzeichen auf der Umweltplakette übereinstimmt. Muss jetzt die Umweltplakette ausgetauscht werden, obwohl sich an der Einstufung des Pkws bzw. der abgebenden Schadstoffe durch die Ummeldung nichts geändert hat?
Der 1. Senat des OLG Hamm hat am 24. September 2013 (1 RBs 135/13) entschieden, dass das Kennzeichen auf der Umweltplakette mit dem Kennzeichen auf dem Nummernschild übereinstimmen müsse.
Aus dem Gesetz folgt das nicht und ist deshalb auch umstritten.
§ 3 Abs. 2 S. 1 KennzVO verlangt:
“In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.”
Es steht an keiner Stelle, was zu geschehen hat, wenn die Behörde entgegen ihrer Verpflichtung keinen lichtechten Stift verwendet hat und deshalb die Eintragung bis zur Unkenntlichkeit verblasst ist oder wenn das Kennzeichen gewechselt worden ist.
Jedenfalls für die Teilnahme am Straßenverkehr im OLG Hamm-Bezirk ist anzuraten, sich der Rechtsprechung des OLG Hamm entsprechend zu verhalten, weil die Amtsgerichte sich voraussichtlich an dieser Rechtsprechung orientieren werden.
Damit aber noch nicht genug. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stellt in Verbindung mit den Umweltzonen auf den Kraftfahrzeugverkehr ab. Was ist mit den Fahrzeugen, die am Straßenrand parken, also gar nicht am Straßenverkehr teilnehmen und nach Auffassung des OLG Hamm keine gültige Plakette besitzen. Auch hier hat der 1. Senat eine Lösung gefunden.
Irgendwie muss das Fahrzeug ja in die Umweltzone gekommen sein. Wenn es gefahren worden ist, dann ist der Verstoß gegeben, wobei dann nur noch das Problem besteht, dass möglicherweise nicht festgestellt werden kann, wer wann das Fahrzeug gefahren hat.
Wenn es auf einem Hänger transportiert worden ist, ist dies jedenfalls nach Auffassung des OLG Hamm auch nicht weiter problematisch, weil dies zum einen unwahrscheinlich sei und zum anderen der Luftreinhaltungszweck der Vorschriften nicht geschwächt werden solle.
Fazit:
Wer parkt nimmt am Straßenverkehr teil. Ist dann mit der Umweltplakette etwas nicht in Ordnung, gibt es einen Bußgeldbescheid für den Halter über 40,00 € und einen Punkt. Dies gilt jedenfalls bis zum 30. April 2014.
Dies kann nur teilweise dann abgemildert werden, wenn der Halter, der nicht zwingend der Fahrer und Parkende gewesen sein muss, sich mit der Einwendung verteidigt, dass er den Pkw dort nicht abgestellt habe. Dann bleiben aber immer noch die Verwaltungskosten, die von von ihm zu entrichten sind.
Rechtsanwalt Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dortmund