
Anwalt Strafrecht Dortmund, Durchsuchung
DURCHSUCHUNG
Informationen vom Anwalt für Strafrecht in Dortmund, Rechtsanwalt Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, im Falle einer Durchsuchung.
Bei Fragen: 0231/9529290.
Für viele Bürger ist es das erste Mal, wenn plötzlich Ermittlungsbeamte vor der Tür stehen und eine Durchsuchung durchführen wollen. Deshalb geschieht es leider immer wieder, dass aus einer gewissen Aufregung heraus und auch wegen fehlender juristischer Kenntnisse ireparabele Fehler gemacht werden.
Zunächst bitte ich Sie, dass Sie sich ein für alle Mal merken, dass in einer derartigen Situation keine Angaben zur Sache gemacht werden sollten. Niemand muss in der Sache mit Ermittlungsbeamten sprechen und sollte dies auch nicht tun. Deshalb merken Sie sich bitte einfach den Spruch:
Mit den Ermittlern spricht man über die Sache nicht!
Angaben zur Person sind nach § 111 OWiG auf entsprechende Befragungen zu machen.
Diese Angaben zur Person umfassen die Mitteilung des Vor – und Familiennamens, des Geburtsnamens, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit.
Schon die Frage nach dem Einkommen gehört zur Sache und unterfällt damit dem Schweigebereich.
Nachdem die Ermittler Ihre Räumlichkeiten betreten haben, sollten Sie sich den Durchsuchungsbeschluss geben lassen. Dieser gibt zunächst Auskunft darüber, ob eine Durchsuchung nach § 102 StPO oder § 103 StPO erfolgt, ob man Sie also als Beschuldigten ansieht oder nur als jemanden, der über Unterlagen/Beweismittel verfügt, welche für das Verfahren gegen den Beschuldigten von Bedeutung sind.
Nachdem Sie den Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie sofort einen im Strafrecht erfahrenen Verteidiger anrufen. Diesen Anruf darf man Ihnen auch nicht verwehren.
Wenngleich die Ausübung des Schweigerechts und die Hinzuziehung eines Strafverteidigers regelmäßig nicht zu Begeisterungsstürmen bei den Ermittlern führen werden, ist dies doch nur die konsequente Wahrnehmung Ihrer Rechte. Dies sollte Sie selbstverständlich nicht daran hindern, ansonsten einen höflichen/geschäftsmäßigen Umgang mit den Ermittlern zu pflegen.
Während der gesamten Durchsuchung sollten Sie auch nur den geringsten Anschein, dass irgendetwas entfernt oder vernichtet werden soll, vermeiden. Dies könnte den Verdacht von Verdunkelungshandlungen begründen und dann ist es bis zu einer (vorläufigen) Festnahme und einem Haftbefehl nicht mehr weit.
Von einer freiwilligen Herausgabe von Gegenständen ist grundsätzlich abzuraten, weil dies möglicherweise dazu führt, dass Beschwerderechte verloren gehen und auch zu einem späteren Zeitpunkt ein Beweisverwertungsverbot schwerlich noch geltend gemacht werden kann.
Unter Umständen kann durch die freiwillige Herausgabe sogar eine Strafbarkeit nach § 203 StGB begründet werden. Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei Ihnen um eine beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person handelt. Der Kreis dieser Personen ist größer als oft angenommen wird. Er erfasst Berater von Beratungsstellen, Amtsträger und Personen, die in wissenschaftlichen Forschungsvorhaben zur Geheimhaltungspflicht aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden sind und natürlich auch Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Der Syndikusanwalt eines Unternehmens kann dem Schutz ebenfalls unterfallen. Hier ist noch einiges offen. Gerade deshalb ist es für diesen von besonderer Bedeutung, jedenfalls freiwillig nichts herauszugeben.
Sollten Sie nicht Beschuldigter, sondern unverdächtiger Dritter sein, ist die Situation zwar längst nicht so brisant, wie bei einem Beschuldigten. Gleichwohl gibt es auch in diesem Fall keinen Grund, unvorsichtig zu sein.
Wenn Sie etwa wie ein Steuerberater zur Verschwiegenheit verpflichtet sein sollten, laufen Sie Gefahr, sich schon durch die freiwillige Herausgabe von Unterlagen gemäß § 203 StGB strafbar zu machen.
Im übrigen kann aus einem zunächst Unverdächtigen im Laufe von Ermittlungen durchaus auch ein Verdächtiger werden. Hat der Unverdächtige nach ordnungsgemäßer Belehrung Angaben gemacht, wären diese Angaben auch zu einem späteren Zeitpunkt verwertbar, wenn er als Verdächtiger angesehen wird. Deshalb ist der Hinweis wichtig, dass niemand, auch kein Unverdächtiger, wie etwa ein Zeuge, verpflichtet ist, mit den Ermittlern zusammen zu arbeiten und Fragen zu beantworten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht hinter dem Ermittler ein Staatsanwalt oder, was in der Praxis kaum vorkommt, ein Richter verbirgt. Diesen gegenüber ist ein Zeuge – nicht ein Beschuldigter – vorbehaltlich der Regelungen des § 203 StGB zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.
Sollte sich ein Zeuge einem Staatsanwalt gegenübersehen oder einer Ladung zum Staatsanwalt Folge zu leisten haben, kann ihm nur dringend empfohlen werden, sich der Hilfe eines Zeugenbeistandes zu versichern. Auch dieser sollte ein strafrechtlich erfahrener Rechtsanwalt sein, weil nur dieser Rechtsanwalt beurteilen kann, inwieweit der Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. Zeugnisverweigerungsrecht besitzt.
Das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO greift, wenn die Gefahr besteht, dass der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage sich selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO besteht gegenüber Angaben zu Angehörigen und wird praktisch zur Pflicht für Berufsgeheimnisträger gemäß §§ 53, 53a StPO um eine Strafbarkeit nach § 203 StGB zu vermeiden.
Was im Einzelnen beschlagnahmt werden darf, muss sich, so der richterliche Beschluss ordnungsgemäß ist, aus diesem ergeben. In dem Beschluss müssen nämlich die Gegenstände so exakt bezeichnet werden, dass sowohl die Ermittler als auch die Betroffenen genau wissen, nach welchen Beweismitteln gesucht werden darf und welche Beweismittel sie mitnehmen dürfen und welche nicht. Es muss sich somit aus dem Beschluss ergeben, aus welchem Zeitraum die Beweismittel stammen, welche beschlagnahmt werden dürfen, welchen Sachverhalt sie betreffen, also beispielsweise den Schriftverkehr zwischen zwei Firmen aus einem bestimmten Jahr wegen eines speziellen Geschäftsvorfalls.
Je genauer der Beschluss ist und je intensiver auf dessen Einhaltung geachtet wird, desto geringer ist die Gefahr des Sammelns von so genannten Zufallsfunden.
So kommt es immer wieder vor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen einer gänzlich anderen strafrechtlichen Norm begann, als es schließlich endet.
Besonders problematisch sind Durchsuchungen und Beschlagnahmen ohne richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzug.
Dazu ist es erforderlich, dass ein Richter und dessen Entscheidung kurzfristig nicht zu erreichen sind und deshalb der Beschlagnahmeerfolg gefährdet wäre wenn nicht sofort gehandelt werden würde.
Auch dabei sind gewisse Formalien von den Ermittlern zu beachten. Diese haben zu notieren, auf Grund welchen Tatverdachts durchsucht wird, welche Beweismittel aufzufinden erwartet wird, worauf sich die Gefahr des Beweismittelverlustes gründet und welche erfolglosen Bemühungen unternommen worden sind, eine richterliche Entscheidung zu erhalten.
Wenn Verstöße früher ohne Folgen für die Ermittlungsbehörden und Gerichte blieben und deshalb derartige Beanstandungen nur ein sehr stumpfes Schwert waren, ist doch in den letzten Jahren ein grundlegender Wandel festzustellen, weil das Bundesverfassungsgericht in einer ganzen Reihe von Entscheidungen rechtswidriges Verhalten der Ermittlungsbehörden festgestellt, immer wieder die Einhaltung der Gesetze angemahnt hat und auch Hinweise auf die daraus resultierenden Beweisverwertungsverbote abgegeben hat.
Die Instanzgerichte folgten teilweise eher unwillig und durch Abwägungen nach Auswegen suchend dieser Rechtsprechung. Da jedoch die Ermittlungsbehörden im Vorhinein nicht wissen, wie die Instanzgerichte später entscheiden werden, haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu einer gewissen Disziplinierung der Ermittlungsbehörden geführt, so dass es durchaus hilfreich ist, im Rahmen einer Durchsuchung Beanstandungen zu erheben und auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelung zu bestehen.
Auch hier gilt: Das Einfordern der Beachtung von Rechten mag eine Konfrontation auslösen, ist jedoch unverzichtbar, um nicht unnötig die Verteidigungs- position zu schwächen. Dies kann und sollte sachlich und bestimmt erfolgen.
Nachdem die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses wegen der Beschlagnahme von Gegenständen vor Ort abgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob der zu beschlagnahmenden Gegenstand freiwillig herausgegeben oder gegen die Beschlagnahme Widerspruch erhoben wird.
Für die freiwillige Herausgabe spricht zunächst, dass damit der Durchsuchungszweck erreicht und die Durchsuchung beendet ist.
Weiter kann später im Falle einer Strafmaßverteidigung darauf hingewiesen werden, dass der damals Beschuldigte von Beginn an kooperativ war.
Diesen wenigen positiven Gesichtspunkten stehen einige schwerwiegende negative Gesichtspunkte gegenüber, so dass in der Regel die freiwillige Herausgabe unterbleiben sollte. Wer freiwillig herausgibt verzichtet auf ein gegebenenfalls vorliegendes Beschlagnahmeverbot. Möglicherweise macht er sich mit Blick auf § 203 StGB sogar strafbar. Wegen einer fehlenden anfechtbaren Rechtshandlung fehlt auch das Recht zur Beschwerde.
Wird ein Unternehmen durchsucht, liegt es nicht fern, dass das Beweismittel nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch einen Dritten, wie z.B. einem Kunden betrifft. Dieser könnte in der freiwilligen Herausgabe ein illoyales ja geradezu verräterisches Verhalten sehen, wodurch die Geschäftsbeziehungen negativ beeinträchtigt werden würden.
Sie sehen also, dass nur sehr wenig für aber doch sehr viel gegen eine freiwillige Herausgabe spricht. Dies bedeutet allerdings nicht, um es noch einmal zu sagen, dass der Durchsuchte auf Konfrontationskurs gehen sollte. Es ist möglicherweise sogar anzuraten, die fraglichen Gegenstände selbst herauszusuchen und für die förmliche Beschlagnahme bereitzustellen. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass die Durchsuchungsaktion abgekürzt wird, mit der Folge, dass im Falle einer Durchsuchung in einer Firma der Geschäftsbetrieb nicht unnötig lang gestört wird, sondern minimiert auch das Risiko von Zufallsfunden.
Dabei darf nicht übersehen werden, dass zwischen der Bereitstellung von Beweismitteln und der freiwilligen Herausgabe von Beweismitteln ein durchgreifender Unterschied besteht. Die Bereitstellung von Beweismitteln führt nicht dazu, dass der Durchsuchte seine Rechte verliert, wie er auch nicht befürchten muss, von Dritten als illoyal angesehen zu werden, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die fraglichen Beweismittel auch im Falle einer unterbliebenen Bereitstellung über kurz oder lang ohnehin gefunden worden wären.
Die Ermittler werden bei einer derartigen Vorgehensweise, welche erheblich Zeit einspart, möglicherweise bereit sein, auf berechtigte Interessen des Durchsuchten Rücksicht zu nehmen und diesem beispielsweise gestatten, von dringend benötigten Unterlagen Kopien zu erstellen bzw., falls dies ausreichend sein sollte, den Ermittlern Kopien mitzugeben.
Ähnliches gilt natürlich vergleichbar für Daten auf Festplatten und anderen Datenträgern.
Das Risiko, somit allein durch die Durchsuchung schon erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, weil der Geschäftsbetrieb nicht mehr fortgeführt werden kann, wird somit geringer.
Die vorstehenden Ausführungen können und sollen nur eine grobe Information darstellen und einige Tipps beinhalten, wie Sie sich am Besten im Rahmen einer Durchsuchung verhalten sollten. Eine umfassende und auf den Einzelfall abgestellte Beratung können diese Ausführungen nicht ersetzen, zumal mit der Durchsuchung ein Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht beendet ist, so dass eine weitere Verteidigung ohnehin erforderlich ist. Sie sollten deshalb unverzüglich einen Strafverteidiger beauftragen.
Rechtsanwalt Ulrich Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dortmund