
Anwalt Strafrecht Dortmund, Radarmessung
Radarmessung
Ein Zwischenstand über die Bewertung von Radarmessungen vom Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Dortmund, Rechtsanwalt Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Noch Fragen? Dann rufen Sie an: 0231/9529290.
Kein Fahrverbot und 170€ gespart.
Der Grund: Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses.
Die Zauberworte: "Standardisiertes Messver- fahren".
Was ist das? Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht darunter ein durch Normen vereinheitliches (technisches) Verfahren, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschluß vom 30.10.1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277).
Die Oberlandesgerichte, wie zum Beispiel das OLG Hamm und das OLG Düsseldorf, und das Kammergericht in Berlin sind dem BGH gefolgt und gehen dann von einem standardisierten Messverfahren aus, wenn das Messgerät eine Zulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt PTB) besitzt. Das PolyScan hat eine Zulassung von der PTB.
Wo also ist das Problem?
Es liegt in der fehlenden Überprüfbarkeit. Selbst ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann die Grundlagen für die Zulassung bei der PTB nicht überprüfen.
Dies beruht darauf, dass der Hersteller des Messgerätes niemandem, auch einem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht, die Daten zur Überprüfung der Funktionsweise zur Verfügung stellt.
Der Grund dafür liegt in dem Interesse an der Geheimhaltung der technischen Bauweise des Messgerätes.
Das Amtsgericht (AG) hat nun zum großen Schlag ausgeholt und diesem Geheimhaltungsinteresse des Herstellers das Interesse an der Wahrheitsfindung im Bußgeldprozess gegenübergestellt. Das Interesse an der Wahrheitsfindung hat gewonnen, weil die Folgen einer fehlerhaften Messung gerade mit Blick auf das Fahrverbot berufliche Folgen für den Autofahrer haben können. Der Verlust an Beweglichkeit kann zu dem Verlust des Arbeitsplatzes führen und deshalb streitet das Grundrecht aus Art 12 Abs. 1 GG zugunsten des Fahrers.
Bei allem hat das AG ganz besonders berücksichtigt, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass wenigstens die PTB die Messwerterhebung messtechnisch nachvollziehen kann. Normalerweise prüft die PTB die Messergebnisse des neuen Gerätes, indem Kontrollmessungen mit bereits zugelassenen Geräten erfolgen. Das geht aber gerade bei dem PoliScan nicht. Hier werden über einen rotierenden Spiegel Lichtimpulse ausgesendet, welche nach der Reflexion an dem gemessenen PKW/LKW zum Gerät zurückkommen und dort ausgewertet werden. Ist die Geschwindigkeit zu hoch, wird durch die Digitalkamera "geblitzt". Allerdings wird die Fotoauslösung verzögert ausgelöst, bis sich das Fahrzeug weiter angenähert hat, damit der Fahrer/die Fahrerin möglichst gut erkennbar ist. Das heißt, dass das Fahrzeug nicht dort geblitzt wird, wo es gemessen worden ist.
Das unterscheidet dieses Messgerät von den anderen Messgeräten, so dass eine exakte Kontrollmessung nicht möglich ist. Es wird somit durch die PTB die Zulassung erteilt, obwohl die eigenen Regeln von der PTB nicht eingehalten werden. Dies in Verbindung mit der fehlenden nachträglichen Überprüfbarkeit war dem Amtsrichter zu viel.
Recht so!
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Oberlandesgerichte und der BGH wohl (noch) anderer Auffassung sind.
Rechtsanwalt Ulrich Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dortmund