
Anwalt Verkehrsrecht Dortmund, HIS
HIS
Dem Anwalt für Verkehrsrecht in Dortmund wird häufig von Mandanten die Frage gestellt, was sich unter dem Kürzel HIS verbirgt. Rechtsanwalt Bambor, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht beantwortet gern Ihre Fragen: 0231/9529290.
HIS ist die Abkürzung für das Hinweis – und Informationssystem des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft.
Immer häufiger bekommen Mandanten nach einem Verkehrsunfall ein Schreiben der Versicherung des Unfallgegners, nach welchem der jetzt gemeldete Schaden in diesem System gespeichert worden sei.

Anwalt fuer Strafrecht/Unfallauto
Sollte das Kraftfahrzeug in dem jetzt beschädigten Bereich bereits einen Vorschaden erlitten haben stellt sich die Frage, ob der vorherige Schaden fachgerecht repariert worden ist. Ist er es nicht, bestünde auf Seiten der jetzt in Anspruch genommenen Versicherung keine Schadenser-satzverpflichtung. Die Beweislast der fachgerechten Reparatur des Altschadens trägt der jetzt Geschädigte. Er weiß möglicherweise gar nichts von dem Vorschaden an dem von ihm gebraucht gekauften Kraftfahrzeug. Wenn der frühere Eigentümer den Schaden fiktiv mit der damals eintritts-pflichtigen Versicherung abgerechnet und den Schaden dann selbst repariert hat oder unter der Hand hat Instandsetzen lassen, hat er dem jetzigen Eigentümer wohl auch keine Nachweise über die ordnungsgemäße Reparatur übergeben. In einem solchen Fall wird der Beweis der ordnungs-gemäßen Reparatur kaum zu führen sein.
Während also der Geschädigte nichts von dem Vorschaden weiß, erfährt die Versicherung durch das HIS von dem Vorschaden und ist mit dem Einwand, der Vorschaden sei nicht fachgerecht repariert worden, fein raus.
Aber auch der Geschädigte, der von dem Vorschaden weiß und der nicht versucht, einen unreparierten oder nur oberflächlich reparierten Vorschaden jetzt der aktuell zuständigen Versicherung zur Regulierung aufzugeben, ist nicht aus dem Schneider, wenn er nicht die Reparatur-rechnung einer Fachwerkstatt vorlegen kann. Allerdings zeigt ein Beschluss des Kammergerichtes (KG) Berlin, in welchem dem Kläger nahe gelegt wird, die Berufung zurückzunehmen, dass selbst eine Rechnung nicht immer genügt. Somit ist man erst dann auf der sicheren Seite, wenn ein Sachverständiger nach durchgeführter Reparatur die Ordnungsgemäßheit der Reparatur bestätigt.
Stellt sich dann nur noch die Frage, wer die Kosten für diese Bestätigung trägt, weil die Versicherung unter Ausblendung des Beschlusses des KG Berlin wahrscheinlich einwenden wird, dass die Rechnung der Fachwerkstatt reicht – bis sie im Falle eines Falles selbst dann den Vorschadenseinwand erheben kann……..
Ein Schelm der Böses dabei denkt.
Rechtsanwalt Ulrich Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dortmund