
Anwalt Verkehrsrecht Dortmund, Mehrwertsteuer nach Verkehrsunfall
Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist
Wenn das nachstehende Thema Sie interessiert, beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Bambor, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dortmund –0231/9529290– gerne Ihre Fragen.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall brachte der Geschädigte sein Fahrzeug zu einem Sachverständigen. Dieser ermittelte einen Wieder- beschaffungswert von 22.000,00 € brutto bzw. 18.480,00 € netto. Für 14.700,00 € kaufte sich der Geschädigte daraufhin ein Ersatzfahrzeug. Ein Mehrwertsteueranteil war in dem Kaufpreis laut Kaufvertrag nicht enthalten. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers rechnete auf Basis des Netto- wiederbeschaffungswertes ab und verweigerte eine Regulierung hinsichtlich der anteiligen Umsatzsteuer.
Hiergegen richtete sich die Klage des Geschädigten, die in allen Instanzen ohne Erfolg blieb. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 02.07.2013 – VI ZR 351/12) weist darauf hin, dass gemäß § 249 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, welcher in dieser Form bereits seit dem Jahre 2002 in Kraft ist, Mehrwertsteuer nur noch dann zu ersetzen ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das bedeutet, dass der Geschädigte die Mehrwertsteuer nur dann ausgezahlt bekommt, wenn er sie selbst beim Kauf bezahlt hat. Dies ist durch eine Rechnung nachzuweisen, in welcher die Mehrwertsteuer ausdrücklich ausgewiesen ist.
Erfolgt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur nach Kostenvoranschlag oder Gutachten, wird die Mehrwertsteuer nicht ersetzt. Voraussetzung für die Erstattung der Mehrwertsteuer ist also immer eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Vorliegend war beim Kauf des Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten keine Mehr- wertsteuer angefallen, da dieser das Ersatzfahrzeug von einer Privatperson gekauft hatte.
Fazit:
Bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten wird die Mehrwert- steuer nicht erstattet, weil keine umsatzsteuerpflichtige Reparatur durchge- führt worden ist.
Im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs wird die Mehrwertsteuer erstattet, wenn und soweit sie angefallen ist. Dies bedeutet, dass die Mehr- wertsteuer konkret in einer Rechnung ausgewiesen worden sein muss.
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Rechtsanwalt Ulrich Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dortmund