
Anwalt Verkehrsrecht Dortmund, Punktekatalog
Flensburger Verkehrssünderkartei
Neue Informationen vom Anwalt für Verkehrsrecht in Dortmund, Rechtsanwalt Bambor, über die Änderungen im Verkehrsrecht. Bei Fragen: 0231/9529290.
Seit einiger Zeit steht es nun fest. Ab dem 1. Mai 2014 wird die Neuregelung für die Ahndung von Verstößen im Straßenverkehr in Kraft treten.
Neues Punktesystem
Diese wird sehr erheblich sein. Die Verstöße werden in drei Kategorien eingeteilt. Einfache Ordnungswidrigkeiten, erhebliche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr. Dieser Unterteilung folgend wird es 1, 2 oder 3 Punkte geben und nicht mehr wie bisher bis zu 7 Punkten. Wer nun glaubt, dass in Zukunft mehr Verstöße begangen werden können als bisher irrt, weil die Grenzwerte ebenfalls geändert werden.
Konsequenzen
Wenn heute der Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten erfolgt, wird er ab Mai 2014 schon ab 8 Punkten ausgesprochen werden. Dies wird voraus- sichtlich zu einer deutlichen Steigerung der Fahrerlaubnisentziehungen führen, weil bereits 4 erhebliche Ordnungswidrigkeiten zu 8 Punkten führen, während sich Stand heute vielfach nicht mehr als 16 Punkte errechnen würden.
Auch ein Vergleich mit dem allseits beliebten Telefonieren ohne Freisprech- einrichtung macht dies deutlich. Bislang sind grundsätzlich 17 Telefonate möglich, demnächst werden es nur noch 7 sein.
Nachdem erst im Jahr 2013 die Verwarnungs- und Bußgelder erhöht wurden, steht ab Mai 2014 eine weitere Erhöhung für verschiedene Verstöße, wie das ungenügende Sichern von Kindern oder das gerade angesprochene Benutzen des Handys, ins Haus. In diesem Zusammenhang ist unbedingt zu beachten, dass die Art der Nutzung des Handys keine Rolle spielt. Nicht nur das Telefonieren selbst, sondern auch der Blick auf das in der Hand gehaltene Handy wegen der Uhrzeit, des weiteren Verkehrsweges, wenn eine Navigationsapp installiert ist, oder der Bedienung des MP 3 – Playerbe- reiches, reichen völlig aus, um mit einem Bußgeld und einem Punkt dabei zu sein. Was also bei einem Gerät, dass diese Funktionen besitzt, ohne dass es zum Telefonieren geeignet ist, sanktionslos ist, führt bei einem Handy zu erheb- lichen Konsequenzen.
Eine Verbesserung gibt es aber auch. Zur Zeit werden schon Verstöße ab einem Bußgeld von 40,00 € eingetragen. Dieser Wert wird auf 60,00 € erhöht mit der Folge, dass dann einige Vertöße nicht mehr zu Punkteeinträgen führen werden, wie z.B. das Befahren von Umweltzonen ohne die geforderte Plakette.
Fristen
Erfreulich ist auch, dass die Tilgungsfristen voneinander entkoppelt werden, so dass eine Eintragung auch dann gelöscht werden wird, wenn innerhalb der Löschungsfrist eine weitere eintragungsfähige Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Allerdings wird die kürzeste Frist von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre verlängert. Daneben wird es noch Verstöße, neuerdings auch im Ord- nungswidrigkeitenrecht geben, welche erst nach fünf (schwere Ordnungs- widrigkeiten mit Fahrverbot) bzw. zehn Jahren (Straftaten im Straßenverkehr) gelöscht werden.
Reaktion
Die Frage ist, ob man nun einfach die Änderung auf sich zukommen läßt, oder vorher noch handelt. Klar ist, dass die bestehenden Punkte in das neue System umgerechnet werden. Das kann in geeigneten Fällen dazu führen, dass das Konto nach der Umrechnung sechs oder gar sieben Punkte aufweist, während aktuell es vielleicht nicht mehr als acht oder nicht mehr als 13 Punkte sind. Wer sich also jetzt noch unter einer dieser Grenzen befindet, kann freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen. Dies hat zur Folge, dass bei nicht mehr als acht Punkten vier und bei nicht mehr als 13 Punkten im- merhin noch zwei Punkte gelöscht werden. Diese Aufbauseminare sind zwar nicht billig, ein Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aufwendungen zur Wiedererteilung, aber auch nicht. Diese sind regelmäßig sogar erheblich höher.
Fazit
Die Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung kann durchaus sinnvoll genutzt werden, wie auch unbedingt wegen der unterschiedlichen Tilgungsregelungen darauf ge- achtet werden sollte, dass es oft sinnvoll sein wird darauf zu achten, dass neue Verstöße erst nach dem 1. Mai 2014 in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden, weil dies dann keine Auswirkung mehr auf die Löschungsfristen der bereits eingetragenen Punkte hat.
Rechtsanwalt Ulrich Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dortmund