Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Aktuelle Informationen

Rechtsanwalt Bambor Dortmund Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

Anwalt Strafrecht Dortmund, Fahrerflucht Informationen vom Anwalt für Strafrecht in Dortmund, Rechtsanwalt Bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, über die Konsequenzen im Strafrecht.

Bei Fragen: 0231/9529290.

VERTEIDIGUNG BEIM VERDACHT DER FAHRERFLUCHT

Wenn Sie unter dem Verdacht der Fahrerflucht stehen, sollten sie folgendes beachten:
- der Gesetzgeber hat Ihnen das Recht zu schweigen eingeräumt
- dies besteht zunächst gegenüber den ermittlungsbehörden also gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft

Bitte nutzen sie dieses Recht

Sammeln sie möglichst unverzüglich Fakten:
- man hat Ihnen die angebliche Tatzeit mitgeteilt
- bringen sie in Erfahrung, wo ihr PKW mit wem war?
- schauen sie sich ihren PKW an
- Gibt es Beschädigungen? Sind sie frisch oder alt?
- Fotos helfen häufig


Rufen sie mich bitte an –0231/9529290– dann können wir auch besprechen, ob ein Besprechungstermin sinnvoll ist.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wie die Fahrerflucht nach dem Gesetz offiziell bezeichnet wird, ereignet sich häufiger, als man denken mag. Allein in Dortmund wurden im Jahre 2010 4.863 Anzeigen erstattet. Auf eine wohl hohe Dunkelziffer ist es zurückzuführen, dass die tatsächliche Zahl erheblich höher war. Nach der Schätzung des Auto Clubs Europa e.v. ace waren es in ganz Deutschland über 500.000 Fälle mit steigender Tendenz.

Wenn sie nähere Informationen darüber haben möchten, wann eine Fahrerflucht vorliegt und welche Strafe droht, dann lesen sie bitte weiter, wobei diese Zeilen keine konkrete Beratung im Einzelfall ersetzen können und sollen.

Diese kann zunächst fernmündlich und/oder gleich in meiner Kanzlei erfolgen. Vereinbaren sie dafür bitte fernmündlich einen Termin –0231/9529290-.

Was ist eigentlich Fahrerflucht?
Zunächst ist ein Unfall erforderlich, um den Verdacht des unerlaubten entfernens vom Unfallort gemäss § 142 stgb erheben zu können. Dieser muss zu einer Beschädigung führen, die nicht unter 25 € liegt oder einen nicht gänzlich unerheblichen Personenschaden zur Folge haben.
Der Unfallort muss sich im Strßenverkehr befinden. Der Bundesgerichtshof  hat bereits im Jahre 1960 entschieden, dass Wasserstrassen nicht unter den Begriff des Strassenverkehrs fallen und folglich eine Unfallflucht bei einem unfall auf dem Wasser nicht strafbar ist. Aus denselben Gründen ist eine Flucht nach einem Unfall im Luftverkehr oder auf der Schiene nicht strafbar. Dasselbe gilt bei einem Unfall auf der Skipiste

Wo kann fahrerflucht begangen werden?
Der strassenverkehr muss öffentlich sein. Das heisst, dass es sich um allgemein zugänglichen Verkehrsraum handeln muss, so dass jeder ohne weiteres den bereich befahren kann. spezielle überlegungen setzen hier mitunter ein, wenn das befahren nicht erlaubt ist aber geduldet wird. Auch da kommt es auf den Einzellfall an.
Der private Hinterhof zum Beispiel, welcher nur den Anwohnern, also einem eng begrenzten Bersonenkreis zugänglich ist und von dem allgemeinen Strassenverkehr nicht befahren werden darf, ist deshalb kein öffentlicher Verkehrsraum. Ein Firmenparkplatz, der ausserhalb der Arbeitszeit von Parkplatzsuchenden befahren wird, obwohl er nach einem Schild nur für betriebsangehörige freigegeben ist, wird als öffentlicher Verkehrsraum angesehen.

Wer kann eine Fahrerflucht begehen?
Jede unfallbeteiligte Person, welche zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann, kann Täter/Täterin einer Fahrerflucht sein.
Dies ist deshalb nicht nur der Fahrer eines PKWs, sondern kann auch ein Fussgänger, Fahrradfahrer ja sogar ein Mitinsasse in einem PKW oder ein Mitfahrer auf einem Motorrad sein, wenn dieser Verkehrsteilnehmer etwas getan hat, was zu dem Unfall auch nur mit beigetragen haben kann.
Im Zweifel ist es wegen des sehr weit gezogen möglichen Täterkreises besser, am Unfallort zu verbleiben.

 
Fazit:
1. jeder, der nach einem Unfall nicht sicher völlig unbeteiligt ist, sollte am Unfallort verbleiben.
2. hat er es nicht getan und wird gegen ihn der Vorwurf der Fahrerflucht erhoben, sollte der Beschuldigte vor der Rücksprache mit seinem Verteidiger von seinem Schweigerecht gebrauch machen.

Rechtsanwalt ulrich bambor, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dortmund

Kontakt

Ulrich Bambor
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Sekretariat
Ánja Schinner
telefon  (0231) 952929-0
telefax (0231) 952929-1
e-mail kanzlei@bambor.de
im Defdahl 10 b
44141 Dortmund

© ULRICH BAMBOR

Zum Seitenanfang